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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
Kanzel Steinbruch Dennig GmbH
1) Allgemeines
Unsere AGB-Verkauf, Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf, sind Bestandteil jedes zwischen unserem Auftraggeber, kurz AG oder Käufer und uns, kurz AN oder Verkäufer abgeschlossenen Vertrages.
Sie sind auch dann wirksam, wenn wir uns bei anderen Verträgen, die mit uns zukünftig abgeschlossen werden, nicht ausdrücklich auf sie berufen, sie gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss vereinbarte Zusatz- und Änderungsaufträge.
Etwaige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Änderungen der AGB können von uns vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam.
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung abgeschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2) Angebote/Preise
Unsere Angebote sind 30 Tage verbindlich. Ebenso bleibt der AG an seinen Auftrag ab Einlangen bei uns für 30 Tage gebunden.
Nachträgliche Angebotsänderungen bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform. Weicht der Inhalt unserer Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gelten die Änderungen als genehmigt, wenn der AG nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Werktagen ab Absendung der Auftragsbestätigung dagegen schriftlich Einwendungen erhebt.
Mangels anderer Vereinbarungen gilt die am Liefertag von uns ausgesetzte Preisliste. Etwaige Kostenvoranschläge unseres Unternehmens sind unverbindlich im Sinne des § 1170a ABGB.
Die Preise verstehen sich verladen ab Werk ohne Verpackung, Gebinde, Frachtkosten, Versicherung, Spesen, Zölle udgl. , sofern nicht anders angeführt.
Transportpreiserhöhungen von mehr als 10 % pro Quartal berechtigen uns zu Preiserhöhung. Wir sind außerdem berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die beim Import nach Österreich erhobenen Eingangsabgaben und/oder sonstige für die Entgeltbemessung maßgebliche, nicht von unserem Willen abhängige Umstände nach Vertragsabschluss und vor Vertragserfüllung ändern.
3) Bestellung/Lieferung
Fristgerechte Lieferungen bedingen eine Bestellfrist von 5 Werktagen.
Bei Abnahmen von mehr als 100 to ist für die reibungslose Abwicklung des Auftrages ein Lieferplan zu vereinbaren.
Die Abrufe der benötigten Mengen erfolgen telefonisch auf Gefahr des AG oder schriftlich durch den AG.
Wenn Gesamtaufträge nur zum Teil durch den AG abgerufen werden, behalten wir uns das Recht vor, Mengen- und Preisdifferenzen nachzuverrechnen.
Teillieferungen sind zulässig sofern sie dem AG zumutbar sind und nicht ausdrücklich Anderes vereinbart ist.
Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als bevollmächtigt. Liegt keine Bevollmächtigung vor, haftet der Unterzeichner persönlich. Die in unserem Lieferschein bezeichneten Mengen sind für die Verrechnung maßgebend. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann gültig, wenn bei Entladung auf der Baustelle keine seitens des AG bevollmächtigte Person zur Gegenzeichnung anwesend war.
Unsere Lieferfahrzeuge müssen auf guter, ausreichend fester Fahrbahn an die Entladestelle heranfahren können. Ist diese Vorraussetzung nicht gegeben, haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden.
Nachweislich durch den AG verursachte Wartezeiten beim Entladen am Bestimmungsort werden am Lieferschein vermerkt und mit den in unseren Preislisten verlautbarten Wartezeitgebühren verrechnet.
An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden Betrieb, bei Energiemangel, Verkehrsstörungen und behördlichen Verfügungen, soweit uns weder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. In Fällen höherer Gewalt sind wir ebenfalls von unseren Leistungs- und Lieferpflichten entbunden.
Die Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den AG erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat, es sei denn, ein Termingeschäft wurde ausdrücklich vereinbart.
Wir sind berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. In diesem Falle haften wir für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen dieser AGB.
4) Gewährleistung/Schadenersatz
Fehlmengen von bis zu 5 % gelten nicht als Mangel.
Soweit nicht anderes festgelegt wurde, liefern wir handelsübliche Ware durchschnittlicher Qualität. Jede gewünschte Abweichung von der genormten Qualität CE-zertifizierter Materialien ist schriftlich auf der Bestellung des AG zu vermerken.
Mangelrügen, sind unverzüglich schriftlich und vor einer eventuellen Verarbeitung bei sonstigem Anspruchsverlust bei uns anzumelden. Bei begründeter und rechtzeitig eingebrachter Mangelrüge können wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz für den mangelhaften Teil leisten, nachbessern oder hierfür eine Gutschrift erteilen. Selbst die rechtzeitige Mangelrüge berechtigt den AG nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
Schadenersatzansprüche gegen uns können nur geltend gemacht werden, wenn wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten haben. Sämtliche Wandlungs-, Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche sind insgesamt begrenzt mit dem Wert der gelieferten Waren.
Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch eine erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigung oder Zustimmung Dritter beim oder durch das Abladen unserer Ware verursacht werden.
5) Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (samt aller Nebengebühren) unser Eigentum. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
Jeder AG, der die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr mit oder ohne Verarbeitung an Dritte weiterveräußert, tritt uns schon jetzt seine Forderungen an Dritte bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn sicherungshalber ab. Der AG ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken und uns den Namen des Drittschuldners und die Beträge der Forderungen über unser Verlangen mitzuteilen. Wir sind berechtigt, den Drittschuldner von der erfolgten Abtretung zu informieren und bei Zahlungsverzug die abgetretene Forderung in Höhe unseres Außenstandes geltend zu machen.
Der AG hat uns von einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich zu unterrichten.
6) Gefahrenübergang
Die Preisgefahr und die Gefahr der Beförderung geht bei Transporten mittels fremder Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem die Ware den Produktionsbetrieb verlässt. Bei Transporten mit unseren eigenen Fahrzeugen und Personal geht die Gefahr über bei beendeter Entladung des Lieferfahrzeuges.
Bei Annahmeverzug des AG sind wir berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Gefahr und Kosten des AG zu übernehmen und erst nach Begleichung der aufgelaufenen Verwahrungsgebühr und sonstiger Ansprüche an den AG herauszugeben.
7) Weiterverkauf
Der Weiterverkauf unserer Ware darf nur mit der von uns festgesetzten Qualitätseinstufung erfolgen.
8) Zahlungen
Zahlungen sind im Rahmen der vereinbarten Zahlungskonditionen sonst aber ab Rechnungslegung fällig und werden jeweils auf die älteste noch offene Forderung verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Erfüllung des betroffenen und weiterer Aufträge zu verweigern oder nach unserer Wahl die Zahlung im Voraus oder eine genügende Sicherstellung zu verlangen.
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom AG innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
Bei Zielüberschreitungen auch mit nur einer Teilzahlung werden Verzugszinsen berechnet, es tritt außerdem Terminverlust ein und alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem AG können von uns sofort fällig gestellt werden. Der AG hat im Verzugsfalle auch die außergerichtlichen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
Die Aufrechnung irgendwelcher Gegenforderungen des AG ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn wir haben die Ansprüche des AG schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des AG sind rechtskräftig festgestellt worden.
Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Eine Annahme erfolgt immer nur zahlungshalber. Mittels Scheck, Wechsel oder Überweisungsauftrag bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf unserem Konto als bezahlt. Diskont- und Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG und sind sofort zu bezahlen.
Die Abtretung von allfälligen Forderungen des AG gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen (Zessionsverbot).
10) Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
Es gilt ausschließlich materielles Recht der Republik Österreich unter Ausschluss von Verweisungsnormen des UN-Kaufrechtes.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige ordentliche Gericht.
Der AG ist verpflichtet, uns eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den AG gelten an jene Geschäftsadresse des AG als ordnungsgemäß zugestellt, welche uns zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde.
11) Storno/Rücktritt
Ein Auftragsstorno bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. In diesem Falle sowie bei ungerechtfertigtem Rücktritt des AG sind wir berechtigt, neben der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche auch ein Stornoentgelt von zehn Prozent des nicht zustandegekommenen Auftragswertes zu verlangen.
Wir sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
der AG mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auch nur teilweise in Verzug ist;
über das Vermögen des AG ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind;
der AG bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis uns vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;
Für den Fall, dass wir einen Vertrag mit dem AG aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen oder von einem Vertrag berechtigt zurücktreten, werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des AG fällig und Erlöschen auch alle Nebenansprüche des AG. In diesem Fall sind wir unter Ausübung des Eigentumsvorbehaltes (siehe Punkt 5. dieser AGB) außerdem zur sofortigen Rücknahme des Kaufgegenstandes und zur Geltendmachung des erlittenen Schadens berechtigt.
12) Konsumentenschutzgesetz
Verbraucher werden darüber belehrt, dass sie von Aufträgen, die sie außerhalb unserer Betriebsräume erteilt haben unter den Bedingungen der §§ 3 ff KSchG vom Vertrag zurücktreten können.
13) Kennzeichnung/Werbung
Wir sind berechtigt, an der Entladestelle in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem AG hierfür ein Entgeltanspruch zustünde.